Unsere Kleingartenanlage befindet sich eingebunden in die Parkanlagen an der Lutter, die als Grünstreifen die Innenstadt mit Heepen verbinden. Dadurch können hier auch viele Tiere beobachtet werden, die unsere Gärten besuchen oder sogar als festen Lebensraum ausgewählt haben.
- Nützliche Insekten wie Wildbienen und Hummeln, auf deren Hilfe wir für die Bestäubung der Obstbäume angewiesen sind, aber auch unwillkommene wie die Raupen der Kohlweißlinge oder die Blattläuse.
- Die Singvögel, die wir beobachten können und die in den Gärten nach Futter suchen. Sie sind meist willkommene Helfer, da sie Obst- und Gemüsepflanzen nach Insekten absuchen und damit Schädlingsbefall eindämmen.
- Dazu gehören leider lauch lästige Nagetiere wie Wühlmäuse und Ratten, aber auch deren Feinde, wie verschiedene Marderarten. So konnte u.a. ein Mauswiesel auf dem Weg vom Park in unsere Anlage beobachtet werden. Das Mauswiesel ist der beste Freund des Gärtners, denn es ernährt sich vorwiegend von Wühlmäusen, die es in ihren Gängen verfolgt.
- Fledermäuse, die ab der Abenddämmerung bei der Insektenjagd beobachtet werden können.
- Igel, Spitzmäuse, Kröten und Frösche, die Schnecken zum Fressen gerne haben.
- Maulwürfe, die die Gärtner ärgern, indem sie den Rasen untergraben und Erdhaufen aufwerfen. Sie zeigen dass reges Bodenleben vorhanden und der Boden damit in einem guten Zustand ist. Auch sie sind unermüdliche Schädlingsbekämpfer.

Viele der Tiere, die wir hier beobachten können stehen unter Naturschutz. Es ist verboten sie zu töten oder ihnen Schaden zuzufügen. Beim Einsatz von Gift zur Bekämpfung von Schädlingen werden in der Regel auch die nützlichen Feinde dieser Schädlinge mit vergiftet. Das kann nicht in unserem Sinne sein. Gärter sind Naturfreunde und arbeiten mit der Natur und nicht gegen sie!
Der Einsatz von Giften zur Bekämpfung von Schädlingen ist in unserer Anlage daher nicht erwünscht.
Der Einsatz von Herbiziden (Unkrautvernichtenden Mitteln) ist verboten.
Der Einstz von Insektiziden und Fungiziden ist nur bei extremem Befall und ausschließlich nach nachweislicher Rücksprache mit dem Vorstand zulässig.
Zwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen die Vereinssatzung dar und können zur Kündigung führen.